
Neue Regelungen im Batteriegesetz: BattG2 seit 2021 in Kraft
Seit dem 01.01.2021 ist das neue Batteriegesetz kurz BattG2 in Kraft getreten. Dies sieht neben der Erhöhung der gesetzlichen Mindest-Sammelquote, von 45% auf zukünftig 50%, auch eine Reorganisation der Batterie-Registrierung vor. In Zukunft wird die Stiftung ear (EAR), die bereits die Registrierung von Elektrogeräten und deren Abholkoordination verwaltet, auch die Verwaltung der Batterie-Registrierungen übernehmen.
Das Gesetz gilt weiterhin für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in Produkten eingebaut oder Produkten beigefügt sind.
Welche Batterie Arten betrifft BattG2?
Gerätebatterien
Industriebatterien
Industriebatterien sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.
Fahrzeugbatterien
Händler müssen alle von ihnen vertriebenen Batteriesorten nach Gebrauch vom Verbraucher kostenlos zurücknehmen. Anschließend sind Vertreiber dazu verpflichtet die Altbatterien den Herstellern/Rücknahmesystemen zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Dies gilt ebenso für Online-Händler. Rücknahmeort ist in diesem Fall das Versandlager. Die Kosten für die Rücksendung der Altbatterien zum Händler übernimmt der Kunde.
Händler und Online-händler müssen weiter in Ihrem Geschäft beziehungsweise im Onlineshop gut sicht- und lesbar auf die Rücknahme von Batterien hinweisen und den Kunden auf seine Rückgabepflicht aufmerksam machen.
Bitte beachten Sie hierzu auch die von der stiftung ear offiziell bereitgestellten Vorinformationen.
ACHTUNG: Diese Frist greift jedoch nur, wenn keine Veränderungen an der bisherigen Anzeige vorgenommen werden. Falls Daten aktualisiert oder ergänzt werden, muss dies ab dem 01.01.2020 bei der Stiftung ear angegeben werden. Daher empfiehlt es sich bestehende Anzeigen auf ihre Aktualität und Richtigkeit noch in diesem Jahr zu prüfen und bei Abweichungen dies dem UBA bis zum 31.12.2020 zu melden.
- Bußgelder von bis zu 100.000 Euro
- Gewinnabschöpfung
- Vertriebsverbot
Ein Vertreiber ist für mindestens 12 Monate an ein Rücknahmesystem gebunden – eine Kündigung ist bis 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit möglich oder falls keine Laufzeit vereinbart ist vor Ablauf der 12 Monate. Kündigt der Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um weitere 12 Monate.